Robert hat seinen Unmut über die Situation auf dem Hauptbahnhof in Dresden im Allgemeinen und die Ereignisse des 10. Juli im Speziellen bei der Deutschen Bahn mit einem Brief zum Ausdruck gebracht.
Unterdessen erhielt er darauf auch eine Antwort. Jedoch war man wiederum nicht zuständig. Stattdessen wurde "[...] Ihr Schreiben an unseren Kundendialog in Berlin übergeben [...]". Die Bahn bleibt ihrer Arbeitsweise also treu und vermittelt einen Kontakt zum nächsten freien Mitarbeiter...
Update:
Robert hat uns eine Kopie des Schreibens an DB Station & Service zukommen lassen.
"Aber nicht gleich, nicht auf der Stell', denn bei der Bahn, geht's nicht so schnell!"
AntwortenLöschenDa kann sich die Bahn AG drehen und winden: sie hat eindeutig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäoschen Parlaments und Rates vom 23.10.2007 über die Rechte und Pflichten derFahrgäste im Eisenbahnverkehr verstoßen!
AntwortenLöschen- Auszug -
Artikel 24 Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen
Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter arbeiten nach Maßgabe der Artikel 22 und 23 und der nachstehenden Buchstaben bei der Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zusammen:
a.Die Hilfeleistung wird unter der Voraussetzung erbracht, dass der Hilfsbedarf einer Person dem Eisenbahnunternehmen, dem Bahnhofsbetreiber oder dem Fahrkartenverkäufer oder dem Reiseveranstalter, bei dem die Fahrkarte erworben wurde, spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wurde. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte ist eine einzige Meldung ausreichend, sofern geeignete Informationen über den Zeitplan für die nachfolgenden Fahrten vorgelegt werden.
b.Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um Meldungen des Hilfsbedarfs entgegennehmen zu können.
c.Ist keine Meldung nach Buchstabe a erfolgt, so bemühen sich das Eisenbahnunternehmen und der Bahnhofsbetreiber nach besten Kräften, die Hilfeleistung so zu erbringen, dass die Person mit einer Behinderung oder die Person mit eingeschränkter Mobilität ihre Reise durchführen kann.
d.Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Einrichtungen für Bereiche, die außerhalb des Bahnhofsgeländes liegen, legt der Bahnhofsbetreiber oder eine andere befugte Person Punkte innerhalb und außerhalb des Bahnhofs fest, an denen Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität ihre Ankunft am Bahnhof melden und gegebenenfalls Hilfe anfordern können.
e.Eine Hilfeleistung wird dann erbracht, wenn die Person mit einer Behinderung oder die Person mit eingeschränkter Mobilität sich zu dem von dem die Hilfeleistung erbringenden Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber festgelegten Zeitpunkt an dem festgelegten Ort einfindet. Der festgelegte Zeitpunkt darf höchstens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit oder vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem alle Fahrgäste ersucht werden, anwesend zu sein. Wenn kein Zeitpunkt festgelegt wurde, zu dem die Person mit einer Behinderung oder die Person mit eingeschränkter Mobilität sich einfinden soll, hat sich diese spätestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit oder vor dem Zeitpunkt, zu dem alle Fahrgäste ersucht werden, anwesend zu sein, an dem festgelegten Ort einzufinden.
... Sozialkürzungen seien vorgesehen. So schlägt die Runde vor, Behinderte Menschen dürfen zukünftig nicht mehr kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren
AntwortenLöschenQuelle: www.gegen-hartz.de
ich denke, dass die Sozialkürzungen dringend, aber an anderer Stelle diskutiert werden müssen. In diesem Blog geht es um den Fernverkehr, wo sowieso auch Menschen mit Behinderung den vollen Preis zahlen. Die Sozialkürzungen hingegen betreffen den Nahverkehr.
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